Der Arbeitgeber zahlt einen Lohn oder ein Gehalt an den Arbeitnehmer aus. Hierbei handelt es sich um das Bruttogehalt. Bevor die Überweisung auf das Konto des Arbeitnehmers erfolgen kann, nimmt der Arbeitgeber Abzüge vor. Der verbleibende Anteil heißt Nettolohn. Dies ist der Betrag, der dem Arbeitnehmer jeden Monat als Einkommen zur Verfügung steht. Mit dem Nettorechner lässt sich der Lohn, der zur Auszahlung kommt, berechnen.
In Deutschland erfolgt der Abzug der Steuern und der Sozialabgaben bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Der Nettorechner ermittelt die Höhe dieser Abzüge. Es handelt sich um folgende Posten:
Die Berechnung durch den Nettorechner erfolgt bei jedem Arbeitnehmer individuell. Sie bemessen sich prozentual am Bruttoeinkommen. Der Nettorechner kann die individuellen Abzüge berücksichtigen. Voraussetzung für eine korrekte Berechnung ist die Eingabe der Abzugsbeträge. Diese können sich bei den Arbeitnehmern unterscheiden:
Eine korrekte Berechnung der Abzüge vom Bruttolohn durch den Nettorechner ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer einige persönliche Angaben tätigt. Dazu gehört neben den bereits erwähnten Posten auch der Familienstand für die Ermittlung der Steuerklasse. Diese bildet die Grundlage für den Steuerabzug.
Auszubildende bekommen einen Lohn oder ein Gehalt. Dieses unterliegt ebenso wie das Gehalt eines Arbeitnehmers dem Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Grundsätzlich erfolgt ein Abzug der Kosten für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Gehört der Azubi einer Konfession an, sind Kosten für die Kirchensteuer zu zahlen.
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Liegt der Lohn oder das Gehalt des Auszubildenden unter der Geringfügigkeitsgrenze, fallen keine Abzüge an. Der Arbeitnehmer übernimmt den Anteil des Auszubildenden. Im Jahre 2021 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 450 EUR im Monat. Azubis, deren Verdienst unter dieser Grenze liegt, bekommen ihre Vergütung ohne Abzüge ausgezahlt. Der Nettorechner berücksichtigt die Geringfügigkeitsgrenze automatisch.
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Im Sinne des Gesetzes erbringen Beamte eine Dienstleistung für den Staat. Der Staat belohnt sie mit geringeren Sozialabgaben. Beamte zahlen keine Rentenversicherung und keine Arbeitslosenversicherung. Nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis sind sie - mit wenigen Ausnahmen- auf Lebenszeit angestellt. Eine Arbeitslosigkeit ist somit nicht möglich. Außerdem erhalten sie eine Pension vom Staat. Beiträge für die Rentenversicherung fallen somit nicht an. Eine Pflicht zum Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung besteht nicht. Der Beamte kann sich privat versichern. Der Nettorechner berücksichtigt diese Punkte, wenn eine entsprechende Eingabe zum Beamtenstatus erfolgt.